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Umsiedlungsvertrag

Der Umsiedlungsvertrag vom 5. September 1940

    • Vereinbarung zwischen der Deutschen Reichsregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Umsiedlung der deutschstämmigen Bevölkerung aus den Gebieten von Bessarabien und der nördlichen Bukowina in das Deutsche Reich.
    • Die Deutsche Reichsregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geleitet von dem Wunsch, die mit der Umsiedlung der deutschstämmigen Bevölkerung aus den Gebieten von Bessarabien und der Nördlichen Bukowina zusammenhängenden Fragen zu regeln, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt die Deutsche Reichsregierung: den Generalkonsul 1. Klasse im Auswärtigen Amt Dr. Wilhelm Nöldeke, die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: den stellvertretenden Generalsekretär des Volkskommissariats des Auswärtigen Afanassij Wasjukow, welche nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Abschnitt I: Allgemeines

    • Artikel 1 Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, nach Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung entsprechend Abschnitt III dieser Vereinbarung die Umsiedlung der deutschstämmigen Personen, die auf dem Gebiet von Bessarabien und der Nördlichen Bukowina wohnen, in das Deutsche Reich einzuleiten. Der Umsiedlung unterliegen nur diejenigen in Absatz 1 genannten Personen, welche den Wunsch zur Umsiedlung geäußert haben. Der Wille zur Umsiedlung kann mündlich oder schriftlich bekundet werden. Die Umsiedlung ist freiwillig; es kann daher kein mittelbarer oder unmittelbarer Zwang ausgeübt werden.
    • Artikel 2 Die vertragschließenden Teile kommen darin überein, die Umsiedlung mit dem Tage der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung zu beginnen und am 15. November 1940 zu beenden.
    • Artikel 3 Die Personen, die in Artikel 1 der vorliegenden Vereinbarung bezeichnet 3 sind, haben das Recht, bei der Umsiedlung unter Beachtung nachfolgender
    • Regeln ihre Habe mitzunehmen:
    • § 1. Unter anderen im Gepäck mitgeführten Gegenständen werden zur
      Ausfuhr zugelassen: getragene Oberkleider (nur 1 Pelz), Schuhwerk und
      Wäsche für den gewöhnlichen Gebrauch sowie Lebensmittel.
    • § 2. Auf der Eisenbahn ist den Umsiedlern gestattet, Handgepäck und persönliches Gepäck nach den für die Eisenbahn geltenden Normen auszuführen. Bei der Umsiedlung auf dem Treckwege (mit Pferde- oder Ochsengespann) oder mit Lastkraftwagen ist die Ausfuhr persönlicher Habe im Umfange einer zweispännigen Fuhre je Wirtschaft gestattet. Die Ausfuhr des den Umsiedlern gehörenden Vermögens ist auch mittels besonderer Lasttransporte erlaubt.
    • § 3. Personen, die auf dem Treckwege umsiedeln, ist es gestattet, ihr eigenes Haus- und Federvieh auszuführen, jedoch nicht mehr als zwei Pferde oder zwei Ochsen, eine Kuh, ein Schwein, fünf Stück Schafe oder Ziegen und zehn Stück Federvieh beliebiger Art je Wirtschaft. Personen, die Lastkraftwagen benutzen, ist es erlaubt, Vieh (mit Ausnahme von Pferden und Ochsen) unter den gleichen Bedingungen auszuführen wie diejenigen Personen, die den Treckweg benutzen. Die Ausfuhr von Vieh unter den vorstehenden Bedingungen ist nur erlaubt, wenn das Vieh von den Umsiedlern vor dem 23. Juli 1940 oder nach diesem Zeitpunkt als Ersatz für gefallenes oder durch die rumänischen Behörden requiriertes Vieh erworben worden ist. Die Ausfuhr von Vieh und Federvieh ist unter Berücksichtigung der auf dem Gebiet von Bessarabien und der Nördlichen Bukowina geltenden Veterinär-Bestimmungen zugelassen. Die Ausfuhr landwirtschaftlicher Produkte aller Art ist erlaubt im Gesamtumfang von 250 kg je Bauernwirtschaft (darunter bis zu 10 kg Tabak).
    • § 4. Urkunden und Papiere, und zwar sowohl von Einzelpersonen wie von Körperschaften (Genossenschaften, Kooperativgemeinschaften) dürfen ausgefuhrt werden.
    • § 5. Von der Ausfuhr sind ausgeschlossen:
    • a) Bargeld (Papier, Gold, Silber) jeder Art mit Ausnahme von rumänischen Papier-Lei, die zur Ausfuhr bis zu 2000 Lei je Person zugelassen werden, sowie des Erlöses in Lei aus dem durch Belege bestätigten Verkauf des Vermögens (gemäß § 8 des vorliegenden Artikels), der in unbeschränktem Umfang ausgeführt werden darf;
    • b) Gold, Silber und Platin in Barren, Staub und Bruch;
    • c) Gegenstände aus Silber über 500 Gramm je Person; goldene und silberne Uhren (mit Kette), Trauringe, silberne Zigarettenetuis - mehr als ein Stück je erwachsene Person;
    • d) Gegenstände aus Edelsteinen oder Perlen über ein Karat je Person;
    • e) Edelsteine in unbearbeiteter Form;
    • f) Kunstgegenstände und Antiquitäten, wenn diese Sammlungen darstellen oder in Einzelexemplaren nicht als Familienbesitz des Umsiedlers gelten;
    • g) Waffen, Fel‘dstecher und andere Gegenstände militärischer Ausrüstung. Jäger können ein Jagdgewehr mit Zubehör mitnehmen;
    • h) Manufaktur, Fertigkleidung, Metalle und Metallfabrikate, Lederfabrikate, Galanteriewaren und Gegenstände mit Warencharakter (d. h. in einem Umfang, der über die Grenzen der Bedürfnisse der Familien hinausgeht);
    • i) Brieftauben;
    • k) Drucksachen, Lichtbilder (außer persönlichen Lichtbildern), Akten jeder Art, Kirchenbücher, Pläne, Urkunden und Papiere (außer persönlichen Urkunden und solchen der Genossenschaften und Kooperativgemeinschaften). Alle genannten Urkunden werden registriert, am Ort aufbewahrt und können im Bedarfsfalle auf Verlangen einer Delegation dieser bei der gemischten Kommission zur Verfügung gestellt werden;
    • 1) alle zinsen- und dividendentragenden Papiere, Schuldverschreibungen, sowie Wechsel, Frachtbriefe, Hinterlegungsscheine, Versicherungspolicen und andere Besitzestitel (soweit nicht im Zusatzprotokoll zu diesem Paragraphen eine andere Regelung vorgesehen ist);
    • m) Nähmaschinen mehr als eine je Familie; n) Kraftwagen, Motorräder, Motoren, Drehbänke und alle Maschinen, die durch Dampf oder Elektrizität betrieben werden;
    • o) Reblinge, Samen- und Saatgut von Hoch- und Spezialkulturen wie Tabak, Blumen usw.
    • § 6 Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß über das von den Umsiedlern zurückgelassene Vermögen besondere Vermögenslisten zusammengestellt werden. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die Vermögenswerte am Wohnort des Umsiedlers befinden oder nicht. Diese Vermögens-listen werden in deutscher, und in russischer Sprache von den deutschen Ortsbevollmächtigten und den sowjetischen Ortsvertretern aufgestellt und gemeinsam unterschrieben. Bei der Aufstellung von Vermögenslisten werden unter Benutzung festgelegter Formulare die einzelnen Vermögensgegenstände nach Menge und Güte verzeichnet und bewertet.
    • § 7 Alle Vermögenswerte, die nach den sowjetischen Gesetzen nicht Eigentum von Privatpersonen sein können, werden in die Vermögensliste nicht aufgenommen und unterliegen daher auch nicht der Abschätzung und Entschädigung seitens der UdSSR.
    • § 8 Den Umsiedlern ist der freie Verkauf des in ihrer Verfügung befindlichen Vermögens — mit Ausnahme des nationalisierten - bis zum Augenblick ihrer Ausreise gestattet.
    • § 9 Der Aufnahme in die Vermögenslisten und der Abschätzung unterliegen folgende Vermögenswerte, die von den Umsiedlern in der UdSSR zurückgelassen werden:
    • a) Nichtnationalisierte Häuser und Wirtschaftsgebäude;
    • b) Vermögenswerte, deren Ausfuhr durch die Normen der vorliegenden Vereinbarung beschränkt ist (Artikel 3 § 1, § 3, §5 b, c, d, g, h, m, n);
    • c) Vermögenswerte, deren Ausfuhr durch die in der UdSSR geltenden Bestimmungen verboten ist (Artikel 3 § 5 a, e, f, g, i, o).
    • § 10. Die Wertsumme der von den Umsiedlern zurückgelassenen Vermögenswerte, die der Aufnahme in die Listen und der Abschätzung nach den Preisen vom 1. Juli 1940 in Lei mit der Umrechnung in Rubel zum Kurse von 1 Rubel = 40 Lei unterliegen, wird in die gegenseitige Verrechnung zwischen der UdSSR und dem Deutschen Reich gemäß dem Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 31. Dezember 1939 aufgenommen und in zehn Jahresraten transferiert. Die von den Umsiedlern zurückgelassenen Valutabeträge werden - mit Ausnahme des Lei - in die Listen zum Kurse der Staatsbank am Tage der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung aufgenommen.
    • § 11. Das nach der Umsiedlung zurückgelassene Vermögen, das in die Listen aufgenommen und abgeschätzt ist, geht in die Verfügungsgewalt der UdSSR über.
    • Artikel 4 Die Personen, die auf Grund der vorliegenden Vereinbarung ausreisen, sowie ihre mitgeführte Habe sind von allen mit der Ausreise verbundenen Abgaben und Zöllen befreit.
    • Artikel 5 Die vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß für den Transport 5 der Umsicdler und ihrer Habe deutsche Schiffe in die Häfen von Reni und Kilia zugelassen werden und, falls es sich für notwendig. erweisen sollte, auch in den Hafen von Bugas. Die sowjetische Seite stellt für denselben Zweck Eisenbahntransportmittel gegen Bezahlung nach den bestehenden Tarifen zur Verfügung. Hierbei begleicht der deutsche Hauptbevollmächtigte die Transportrechnungen am Ende jedes Umsiedlungsmonats. Die sowjetische Seite ist damit einverstanden, in die Gebiete von Bessarabien und der Nördlichen Bukowina eine deutsche Autokolonne im Bestande von insgesamt 250 Kraftwagen mit der erforderlichen Bedienungsmannschaft zuzulassen. Die sowjetische Seite versorgt die deutsche Autokolonne mit Brennstoff und Schmierölen nach den bestehenden Preisen.

Abschnitt II: Die Umsiedlungskommission

    • Artikel 6 Die Aufsicht und Mithilfe bei der Durchführung der vorliegenden Vereinbarung, desgleichen die Wahrung der Interessen der in Artikel 1 genannten Personen und die ihnen zu erweisende Hilfe wird der entsprechenden Regierungsdelegation in der gemischten deutsch-sowjetischen Umsiedlungskommission sowie dem deutschen Hauptbevollmächtigten und dem sowjetischen Hauptvertreter übertragen. Die gemischte deutsch-sowjetische Umsiedlungskommission besteht aus zwei Delegationen, die von den beiderseitigen Regierungen ernannt werden. Die Delegationen beider Seiten können Sachverständige und Hilfspersonal haben.
    • Artikel 7 Die deutsche Seite ernennt für das Gebiet Bessarabien und der Nördlichen Bukowina einen Hauptbevollmächtigten; die Sowjetseite ernennt für das selbe Gebiet einen Hauptvertreter. Die praktische Durchführung der Umsiedlung erfolgt durch den Haupt-bevollmächtigten der deutschen und den Hauptvertreter der Sowjetseite. Der deutsche Hauptbevollmächtigte ernennt eigene Gebiets- und Orts-bevollmächtigte in der in dieser Vereinbarung festgesetzten Zahl (Abschnitt III, Artikel 11); der sowjetische Hauptvertreter ernennt eine entsprechende Zahl von Gebiets- und Ortsvertretern. Die Mitglieder der Regierungsdelegationen, der Hauptbevollmächtigte und der Hauptvertreter sowie deren Stellvertreter haben das Recht ungehinderter Verbindung mit ihren Regierungen, mit den Gebiets- sowie allen anderen Bevollmächtigten oder Vertretern der anderen Seite, den Grenz- und Ortsbehörden.
    • Artikel 8 Zum Tätigkeitsbereich der Regierungsdelegationen in der gemischten Kornmission und des Hauptbevollmächtigten und des Hauptvertreters gehören:
    • a) Feststellung der Zahl, des Wohnorts und der Volkszugehörigkeit der in Artikel 1 der vorliegenden Vereinbarungen genannten zur Umsiedlung vorgesehenen Personen, ferner die Aufsicht über deren Registrierung; die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit der Umsiedler erfolgt durch die deutschen Bevollmächtigten unter Beteiligung der sowjetischen Vertreter.
    • b) Aufsicht und Kontrolle der richtigen Ausführung dieser Vereinbarung.
    • c) Mitwirkung bei der richtigen Organisation und dem planmäßigen Gang der Umsiedlung und Aufsicht über diese, ferner Ausarbeitung der entsprechenden technischen Maßnahmen.
    • Artikel 9 Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, der gemischten Kommission sowie den Bevollmächtigten und Vertretern alles Material und alle notwendigen Mittel, die deren Aufgabe erleichtern können, zur Verfügung zu stellen.
    • Artikel 10 Den Mitgliedern der Regierungsdelegation und dem Hauptbevollmächtigten der deutschen Seite wird das Recht ständigen und ungehinderten Verkehrs mit ihrer Regierung durch Telegraph, Post und diplomatische Kuriere eingeräumt.
    • Die Ausweise der Mitglieder der deutschen Regierungsdelegation, der Sachverständigen, des Hauptbevollmächtigten und seiner Stellvertreter, der Gebietsbevollmächtigten und deren Stellvertreter werden von dem Auswärtigen Amt des Deutschen Reiches ausgestellt und von der Botschaft der UdSSR in Berlin bestätigt. Die Ausweise der Mitglieder der Regierungsdelegation der UdSSR, der Sachverständigen, des Hauptvertreters und seiner Stellvertreter, der Gebietsvertreter und deren Stellvertreter werden von dem Volkskommissariat des Auswärtigen der UdSSR ausgestellt. Die Mitglieder der Regierungsdelegation, der Hauptbevollmächtigte und seine Stellvertreter, die Gebietsbevollmächtigten und deren Stellvertreter genießen bei der Erfüllung ihrer Funktionen persönlich sowie für ihre ständigen Dienst- und Privaträume und Archive das Recht der Exterritorialität und Immunitat. Die Ortsbevollmächtigten genießen die Vorrechte der Angestellten diplornatischer Dienststellen.
    • Abschnitt III: Die Organisation der Umsiedlung
    • Artikel 11 Die praktische Umsiedlungsarbeit wird durch folgende Organe durchgeführt:
    • a) Die deutsche Delegation in der deutsch-sowjetischen gemischten Umsiedlungskommission ernennt ihren Hauptbevollmächtigten mit zwei Stellvertretern und nicht mehr als achtundzwanzig Personen Hilfspersonal. Die Sowjetdelegation in der sowjetisch-deutschen gemischten Umsiedlungskommission ernennt ihren Hauptvertreter mit zwei Stellvertretern und nicht mehr als achtundzwanzig Personen Hilfspersonal. Der Standort des Hauptbevollmächtigten und des Hauptvertreters wird die Stadt Tarutino (Bessarabien) sein.
    • b) Außerdem ernennt die deutsche Seite fünf Gebietsbevollmächtigte mit je einem Stellvertreter und einundzwanzig Personen Hilfspersonal und die Sowjetseite fünf Gebietsvertreter mit je einem Stellvertreter und einundzwanzig Personen Hilfspersonal.
    • Die Standorte, der Gebietsbevollmächtigten und Gebietsvertreter werden sein: Albota, Beresina, Mannsburg, Kischineff (alle Orte auf dem Gebiet von Bessarabien) und Czernowitz (auf dem Gebiet der Nördlichen Bukowina).
    • c) In dem von der deutschstämmigen Bevölkerung bewohnten Gebiet von Bessarabien und der Nördlichen Bukowina ernennt die deutsche Seite Ortsbevollmächtigte, nicht mehr als insgesamt fünfzig, jeden mit einem Stellvertreter und mit nicht mehr als zwei Personen Hilfspersonal.
    • Artikel 12 Die Feststellung und Registrierung der in Artikel 1 der vorliegenden Vereinbarung zur Umsiedlung bestimmten Personen erfolgt in folgender Weise:
    • a) Die sowjetischen Vertreter geben gemeinsam mit den Bevollmächtigten der deutschen Seite Veröffentlichungen in der örtlichen Presse (auch in Einzeldrucken) heraus und geben der Bevölkerung durch die örtlichen Behörden die zwischen beiden Seiten vereinbarte offizielle Bekanntmachung über die Möglichkeiten und die Regelung der Umsiedlung der deutschen Bevölkerung bekannt.
    • b) Die Bevollmächtigten und Vertreter beider Seiten nehmen an den Orten ihrer Tätigkeit gemeinsam an den festgesetzten Tagen die Meldungen der Umsiedlungswilligen (schriftlich oder mündlich) nach Möglichkeit unter Vorlage von Urkunden über die Volkszugehörigkeit, jedoch nicht später als bis zum 5. November 1940 entgegen. Auf Grund der persönlichen Meldungen fertigen die Bevollmächtigten und Vertreter Listen der Umsiedlungswilligen in deutscher und russischer Sprache in ihrem Bereich an.
    • c) Die Listen der Umsiedler enthalten folgende Angaben: 1. Familienname, Vor- und Vatername, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Volkszugehörigkeit, 4. Familienstand, 5. Gegenwärtiger Wohnort mit Angabe des Kreises, der Gemeinde, des Dorfes oder der Stadt, 6. Beruf, 7. Bemerkungen.
    • d) Die Bestätigung der Listen durch die Ortsbevollmächtigten der einen und die Vertreter der anderen Seite genügt für die Umsiedlung der in den Listen verzeichneten Personen. In einigen komplizierten Fällen jedoch kann die Bestätigung der Urnsiedlungslisten durch den Gebiets- oder sogar durch den Hauptbevollmäditigten und -vertreter der beiden Seiten erforderlich sein.
    • Artikel 13 Die Personen, die auf Grund der vorliegenden Vereinbarung umgesiedelt Artikel werden, haben das Recht, bei der gemeinsamen Ausreise ihre Familien mitzunehmen, wobei auf Grund des von den Familienmitgliedern geäußerten Wunsches im Bestand der Familien umgesiedelt werden können: die Frau oder der Mann, die Kinder, die Mutter, der Vater, die Enkel, Pflege-und Ziehkinder, ferner auch andere Hausbewohner, insofern sie mit den Umsiedlern gemeinsamen Haushalt führen. Kinder über vierzehn Jahre haben das Recht, persönlich ihren Wunsch, am Ort zu bleiben oder umgesiedelt zu werden, auszudrücken.
    • Artikel 14 Bei der Umsiedlung werden nach Möglichkeit in erster Linie die Arbeitsunfähigen, Kranken, Invaliden, Alten, alleinstehende und schwangere Frauen, Kinder, Personen, die unter staatlicher Fürsorge stehen sowie die Personen berücksichtigt, deren Familienmitglieder sich nicht im Umsiedlungsgebiet befinden.
    • Artikel 15 Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß die Kontrolle der auszuführenden Habe an den Grenzübergangsstellen stichprobenweise und nur in Einzelfällen vollständig vorgenommen wird.
    • Artikel 16 Als Grenzübergangsstellen und Kontrollpunkte werden festgelegt:
    • a) Bahnübergänge für die Umsiedler aus der nördlichen Bukowina und 16 aus Nordbessarabien: 1. Olchowce Novy Zagorsz (als Hauptübergang), 2.Sowjetisch Przemysl — Deutsch Przemysl (als Hilfsübergang), 3. Wachraneschti.
    • b) Flußübergänge: 1. Ungheni, 2. Reni.
    • c) Verschiffungshäfen: 1. Reni, 2. Kili.a, 3. Bugas (als Hilfshafen).
    • Artikel 17 Der Abmarsch zu den Grenzübergangsstellen erfolgt in besonderen Zügen oder Waggons und Trecks, jedoch nicht einzeln. Ausnahmen hiervon sind in einzelnen Fällen mit Genehmigung der Vertreter beider Teile zulässig. Die Zusammenstellung der Pläne für die Eisenbahn, die Trecks und die Wassertransporte erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch den deutschen Hauptbevollmächtigten; diese Pläne müssen mit dem Hauptvertreter vereinbart werden. Der Hauptvertreter der sowjetischen Seite wird über die bevorstehende Beförderung zum Zwecke der rechtzeitigen Stellung der Transportmittel zehn Tage vor Abgang benachrichtigt. Die Sowjetseite stellt den Umsiedlern ärztliche Betreuung zur Verfügung. Bei längeren Transporten versorgt sie die Umsiedler nach Möglichkeit mit warmen Speisen, die kleinen Kinder mit heißer Milch. Außerdem werden zur Betreuung der Umsiedler Arzte und Sanitäter aus dem Kommando der deutschen Bevollmächtigten zugelassen.
    • Artikel 18 Die Beförderung der Kranken und Schwachen erfolgt unabhängig von der Jahreszeit nach Möglichkeit in Sanitätswagen. Stark ansteckende Kranke können im Transport nicht mitgenommen werden und werden entweder nach ihrer Wiederherstellung oder gesondert transportiert. Bei der Durchführung der sanitären Maßnahmen zur Betreuung der Umsiedler werden sich beide Teile an die Bestimmungen der technischen Instruktionen halten, welche als Anlage Nr. 10 dieser Vereinbarung beigefügt sind.
    • Artikel 19 Für jeden Transport (Züge oder Trecks) fertigen der deutsche Bevollmächtigte und der sowjetische Vertreter die erforderliche Zahl von Transportlisten - der erste in deutscher, der zweite in russischer Sprache - an.
    • Die Transportlisten enthalten Name, Vor- und Vatersname, Wohnort, Geburtsjahr und die Umsiedlungsnummer. Die Transportkisten werden von dem Ortsbevollmächtigten und dem Ortsvertreter unterzeichnet. Diese Listen gelten als Grundlage für den Grenzübergang des Transports an den Kontroll- und Grenzübergangsstellen. Die vertragsschließenden Teile verpflichten sich, ihre Grenzbehörden rechtzeitig (in der Regel zwei bis drei Tage vorher) über das Eintreffen der Unisiedlertransporte zu verständigen.

Abschnitt IV: Schlußbestimmungen

    • Artikel 20 Vorliegende Vereinbarung wird in deutscher und russischer Sprache in zwei Ausfertigungen hergestellt, wobei beide Wortlaute als maßgebend gelten.
    • Artikel 21 Vorliegende Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. In Bestätigung dessen haben die Bevollmächtigten beiderseitig eigenhändig die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet.
    • Moskau, den 5. September 1940.
    • (gez.) Dr. Wilhelm Nöldeke
    • (gez.) Wasukow
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